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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungs- und DolmetscheraufträgeDie Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen von Leinhäuser und Partner, Fachübersetzungen, (im Folgenden „Leinhäuser und Partner“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen von Leinhäuser und Partner mit ihren Auftraggebern. Die Geschäftsbedingungen von Leinhäuser und Partner werden vom Auftraggeber mit der Erteilung des Auftrages anerkannt. Anders lautende Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens Leinhäuser und Partner. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Leinhäuser und Partner. 1. Grundlagen für die Berechnung 1.1 Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, stellt Leinhäuser und Partner dem Auftraggeber die vereinbarten Übersetzungsarbeiten bzw. Dolmetscherleistungen zu ihren jeweils gültigen Tarifen bzw. Gebühren und Konditionen zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. 1.2 Übersetzungsarbeiten werden nach Umfang und Schwierigkeitsgrad berechnet. Der Umfang wird nach der Zeilenanzahl in der Zielsprache ermittelt. Eine Übersetzungszeile hat durchschnittlich 55 Anschläge. Bei Auflistung von Einzelbegriffen gilt jeder Begriff als eine Zeile. Wenn in der Zielsprache keine lateinischen Schriftzeichen verwendet werden, so wird die Zeilenanzahl anhand der Ausgangssprache ermittelt. Für Eilaufträge (Aufträge, die eines besonderen zeitlichen und/oder verwaltungstechnischen Aufwandes bedürfen und nicht innerhalb der gewöhnlichen Lieferfristen erfolgen sollen) wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % bis zu 100 % in Rechnung gestellt. Für Übersetzungsaufträge werden mindestens 25 Zeilen pro Sprache und Auftrag berechnet, auch wenn der Text kürzer sein sollte. 1.3 Bei Dolmetschereinsätzen wird die erbrachte Leistung nach dem Zeitaufwand berechnet. Angefangene Stunden werden auf 30 bzw. 60 Minuten aufgerundet. Die Fahrzeiten werden mit 50 % des jeweiligen Honorarsatzes und die Fahrtkosten in der tatsächlichen Höhe berechnet. Bei der Zusammen- und Bereitstellung von Konferenzdolmetscher-Teams (simultan oder konsekutiv) gelten ergänzend die Bedingungen der AIIC (Association Internationale des Interprètes de Conférence, Genf). 1.4 Zusätzliche Textausfertigungen sowie Materialkosten für gewünschtes Spezialpapier, Bindemappen, Disketten, CDs u. Ä. werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. 1.5 Übersteigt die Übersetzung an Umfang und Schwierigkeitsgrad die Vereinbarungen, die in der Auftragserteilung bzw. Bestätigung getroffen wurden, oder werden Abgabetermine früher angesetzt als vereinbart, ist Leinhäuser und Partner berechtigt, die Vergütung entsprechend der Zusatzarbeit höher anzusetzen. Entsprechendes gilt auch für Dolmetschereinsätze. 2. Zahlung 2.1 Die Rechnungslegung erfolgt schriftlich. Gestellte Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt fällig, es sei denn, sie weisen anders lautende Zahlungstermine oder Zahlungsfristen auf. 2.2 Leinhäuser und Partner ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu fordern. Der Auftraggeber erhält darüber eine entsprechende Rechnung. 2.3 Die endgültige Lieferung der Übersetzung kann von der vorherigen Begleichung des Rechnungsbetrages abhängig gemacht werden. 2.4 Nimmt der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, ohne gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt zu sein, hat er Leinhäuser und Partner die bis zur Stornierung durchgeführten Arbeiten zu vergüten und die entstandenen Kosten zu erstatten. Bei Stornierung eines Dolmetscherauftrages werden dem Auftraggeber bis zum 30. Kalendertag vor dem vereinbarten Einsatz 10 %, ab dem 30. Kalendertag 50 % und ab dem 14. Kalendertag 100 % des vorgesehenen Dolmetscherhonorars berechnet. 3. Auftragserteilung 3.1 Bei Auftragserteilung sind vom Auftraggeber Zielsprache, Thema, Fachgebiet, Umfang und Verwendungszweck der Übersetzungsarbeit, besondere Terminologiewünsche sowie besondere Wünsche hinsichtlich der Ausführungsform (äußeres Erscheinungsbild der Übersetzung, Speicherung auf bestimmten Speichermedien, Druckreife, Anzahl der Ausfertigungen etc.) anzugeben. Ist die Übersetzung für den Druck, den Aufdruck auf Schildern oder Waren bestimmt, hat der Auftraggeber an Leinhäuser und Partner vor Drucklegung einen Abzug zu Korrekturzwecken zukommen zu lassen. 3.2 Begleitendes Informationsmaterial und Unterlagen, die zur Ausführung des Übersetzungs-/Dolmetscherauftrags erforderlich sind, sind Leinhäuser und Partner vom Auftraggeber unaufgefordert bei Auftragserteilung zu übergeben (z. B. Firmenglossare, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungserläuterungen etc.). Sollte das übergebene Informationsmaterial nicht ausreichend sein, kann Leinhäuser und Partner weiteres themenspezifisches Informationsmaterial beim Auftraggeber anfordern. 3.3 Der Auftraggeber hat Leinhäuser und Partner bei Übersetzungsarbeiten den Ausgangstext in entsprechender, gut leserlicher Form zur Verfügung zu stellen. Dolmetscher sind vor ihrem Einsatz vom Auftraggeber in die Thematik einzuweisen. 3.4 Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zu Lasten von Leinhäuser und Partner. 4. Auftragsausführung, Lieferbedingungen 4.1 Alle Übersetzungsarbeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung angefertigt. Fachausdrücke werden, sofern keine besonderen Anweisungen oder Unterlagen beigefügt worden sind, in die allgemein übliche lexikographisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt. 4.2 Sofern keine besondere Ausführungsform vereinbart wurde, werden Übersetzungen von Leinhäuser und Partner per E-Mail, Telefax oder in einfacher schriftlicher Ausfertigung per Post geliefert. Versendet Leinhäuser und Partner die Übersetzung auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald Leinhäuser und Partner die Übersetzung an ein Transportunternehmen übergeben hat. Die elektronische Übertragung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Für eine fehlerhafte oder schädliche Übertragung der Texte oder für deren Verlust, sowie für deren Beschädigung oder Verlust auf dem elektronischen Transportweg haftet Leinhäuser und Partner nicht. 4.3 Liefertermine und Lieferfristen gelten nur, soweit sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart und dem Auftraggeber schriftlich bestätigt worden sind. 4.4 Im Fall der nicht rechtzeitigen Übermittlung der für die Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen sowie bei unvollständigen, unrichtigen, missverständlichen und/oder unleserlichen Angaben und Informationen ist Leinhäuser und Partner an ein verbindlich vereinbartes Lieferdatum nicht gebunden. Ist eine bestimmte Lieferfrist verbindlich vereinbart, beginnt diese erst zu laufen, wenn Leinhäuser und Partner sämtliche Unterlagen und Informationen vorliegen. Entsprechendes gilt für nachträgliche Änderungen der Übersetzung aufgrund von Änderungswünschen des Ausgangstextes durch den Auftraggeber. Letztere werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.5 Sollte Leinhäuser und Partner aus einem von ihr zu vertretenden Grund eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist bzw. einen Liefertermin nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Auftraggeber Leinhäuser und Partner eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. 5. Mängelrügen 5.1 Rügt der Auftraggeber einen objektiv vorhandenen, nicht nur unerheblichen Mangel, so ist dieser Mangel so genau wie möglich schriftlich zu beschreiben. Der Auftraggeber hat Leinhäuser und Partner eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einzuräumen. Schlägt die erste Mängelbeseitigung fehl, ist Leinhäuser und Partner berechtigt, auf Basis der vom Kunden wiederum schriftlich so genau wie möglich beschriebenen Mängel, die Übersetzung nochmals nachzubessern. Schlägt auch die zweite Mängelbeseitigung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder zum Rücktritt berechtigt. Bei der letztgenannten Alternative fallen sämtliche Rechte an der Übersetzung an Leinhäuser und Partner zurück. Weitergehende Ansprüche, einschließlich Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. 5.2 Zeigt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Übersetzung keine Mängel an, so gilt die Übersetzung als abgenommen. 5.3 Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme. 6. Haftung, höhere Gewalt 6.1. Leinhäuser und Partner haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Mängeln, die Leinhäuser und Partner arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Leinhäuser und Partner garantiert hat. 6.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Leinhäuser und Partner auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischerweise eintretenden Schaden. 6.3 Leinhäuser und Partner haftet grundsätzlich nicht für Verzögerungen oder Ausführungsmängel, die durch eine unklare, unrichtige oder unvollständige Auftragserteilung entstehen. 6.4 Unbeschadet der Haftung von Leinhäuser und Partner nach Ziffer 6.1 und 6.2 haftet Leinhäuser und Partner im Einzelfall für nachweislich durch Übersetzungsfehler entstandene unmittelbare Schäden bis zu dem dreifachen des für den Auftrag vereinbarten Nettohonorars, maximal jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,00 €. Die Verjährungsfrist des Anspruchs beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme. 6.5 Leinhäuser und Partner haftet nicht bei Leistungsverzögerungen, bedingt durch Streik, Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Software-, Netzwerk- oder Serverfehler. Ein Recht auf Schadensersatz ist hierbei ausgeschlossen. Leinhäuser und Partner haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie haftet nicht für mittelbare Schäden, die durch eine fehlerhafte Korrektur seitens des Auftraggebers entstehen. Für Softwareschäden, die in der Software des Auftraggebers durch Gebrauch der von Leinhäuser und Partner bearbeiteten Dateien entstehen, haftet Leinhäuser und Partner nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Auch insoweit gilt, dass Leinhäuser und Partner nur bis zur Höhe des Betrages, der für die Dienstleistung in Rechnung gestellt wird, haftet. Gibt der Auftraggeber nicht an, dass die Übersetzung für Druck oder Produktion vorgesehen ist, lässt er Leinhäuser und Partner vor Drucklegung keinen Korrekturabzug zukommen und druckt/produziert er ohne Freigabe durch Leinhäuser und Partner, so geht jeglicher Mangel voll zu Lasten des Auftraggebers. Die vorgenannte Haftungsgrenze gilt auch hier. 6.6 Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, einschließlich beauftragter Dritter. 7. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Eigentumsvorbehalt 7.1 Gegen Ansprüche von Leinhäuser und Partner kann der Auftraggeber nur unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder von Leinhäuser und Partner anerkannte Ansprüche aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen solcher Gegenansprüche zu, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie diejenigen Ansprüche, denen das Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten wird. 7.2 Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen im Eigentum von Leinhäuser und Partner. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht. 8. Urheberrecht, Ansprüche Dritter Sollte Leinhäuser und Partner aufgrund einer Übersetzung wegen der Verletzung eines bestehenden Urheberrechts (Copyright) in Anspruch genommen werden, oder werden Ansprüche Dritter geltend gemacht, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Leinhäuser und Partner in vollem Umfang hiervon freizustellen. Sofern Leinhäuser und Partner durch die Erstellung der Übersetzung Urheberrechte oder andere Schutzrechte zustehen, bleiben diese ausdrücklich bei Leinhäuser und Partner, soweit sie nicht vertraglich an den Auftraggeber übertragen werden. Gleiches gilt für die im Verlauf der Übersetzungsarbeit entstandenen Terminologielisten oder sogenannte Translation Memories. 9. Verschwiegenheit, Datenschutz Leinhäuser und Partner verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Tatsachen, die im Zusammenhang mit der übersetzerischen oder Dolmetschtätigkeit für den Auftraggeber stehen. 10. Erfüllungsort 10.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Übersetzungen der Sitz von Leinhäuser und Partner. 10.2 Erfüllungsort für Dolmetscherleistungen, die nicht am Sitz von Leinhäuser und Partner erbracht werden, ist der in der Auftragsbestätigung aufgeführte Ort. 11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Wirksamkeit 11.1 Das Vertragsverhältnis und weitere Geschäftsverbindungen zwischen Leinhäuser und Partner und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts. 11.2 Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, wird als Gerichtsstand der Sitz von Leinhäuser und Partner vereinbart. 11.3 Sind oder werden Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen davon nicht berührt. © Leinhäuser und Partner Fachübersetzungen, Inselkammerstr. 8, 82008 Unterhaching. Stand: November 2005 |
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